§ 176 Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 336
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Nach Gewicht
- FG Schleswig, 03.06.2025 – 3 K 47/23
- FG Düsseldorf, 12.12.2011 – 9 K 1165/11 FZitiert von 1
- FG Münster, 28.08.2024 – 9 K 615/24 K,G,F
- FG Baden-Württemberg, 25.06.2009 – 14 K 357/08
- BFH, 28.05.2002 – IX R 86/00Zitiert von 12
- BFH, 06.07.2023 – V R 5/21Vertrauensschutz bei rechtswidrigem VerwaltungshandelnZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BFH, 20.11.2025 – V R 23/23 · Zur formellen Satzungsmäßigkeit
- BFH, 13.11.2025 – V R 4/23Zur Umsatzbesteuerung von Leistungen eines gemeinnützigen SportvereinsZitiert von 1
- FG Köln, 01.10.2025 – 3 K 1832/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 176 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/176#abs-1 (1) Bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids darf nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass
Ist die bisherige Rechtsprechung bereits in einer Steuererklärung oder einer Steueranmeldung berücksichtigt worden, ohne dass das für die Finanzbehörde erkennbar war, so gilt Nummer 3 nur, wenn anzunehmen ist, dass die Finanzbehörde bei Kenntnis der Umstände die bisherige Rechtsprechung angewandt hätte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/176#abs-2 (2) Bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids darf nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, einer obersten Bundes- oder Landesbehörde von einem obersten Gerichtshof des Bundes als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend bezeichnet worden ist.